Satzung (Stand 29.04.19)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen - Turn- und Spielvereinigung 1872 Schwanheim e.V. –, abgekürzt – TuS Schwanheim –, und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er wurde am 21. Juli 1872 in Schwanheim am Main gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Turnen, Gymnastik, Leichtathletik, Tischtennis, Badminton, Radfahren, Schießsport, Gesundheitssport, Schach.
- Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
(2) Das Vereinsleben gründet sich auf demokratische Grundlagen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (4) beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede männliche und weibliche natürliche Person kann Mitglied werden.
§ 4 Aufnahme
Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Hierzu ist die Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung erforderlich. Für Jugendliche und Kinder ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Des Weiteren ist die Aufnahme in den Verein davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung zur Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren erfolgt auf der Eintrittserklärung.
Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages fällig. Diese wird mit dem ersten Beitrag mit eingezogen. Die Beiträge werden mittels SEPA-Lastschrift jährlich oder halbjährig jeweils zum 1. Februar und 1 August eines Jahres eingezogen.
Personen, die bis zur Gültigkeit dieser Regelung Vereinsangehörige sind oder waren, werden Mitglied.
§ 5 Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind gegliedert in Kinder/Jugendliche von 0 bis 16 Jahren, Erwachsene ab 16 Jahren, sowie passive Mitglieder.
Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Vereinsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
Mitglieder, die nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereines im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. Informationen über das verpflichtende SEPA-Einzugsverfahren bei Aufnahme in den Verein finden sich im § 4 Aufnahme.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufende Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstitutes, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Umlagen für besondere Zwecke können bis zu einer Höhe des sechsfachen Monatsbeitrages vom Vorstand oder einer Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. November eines Jahres mitgeteilt werden.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder dem Tod des Mitgliedes. Eine Rückerstattung des Beitrages findet nicht statt.
Für Jugendliche und Kinder ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig. Das im Besitz eines Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 7 Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, bei Vorhandensein eines Beitragsrückstandes über drei Monate, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung Gelegenheit zu geben.
Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Einspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder Einrichtungen des Vereins.
§ 8 Recht der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins im Rahmen des geregelten Übungsbetriebes.
b) Wahlrecht und das Recht Vorschläge zu unterbreiten.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben in Abweichung von Abs. 1 Buchstabe b kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist ausgeschlossen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
c) übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen,
d) mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen
§ 10 Leitung des Vereins
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Erster Kassierer
4. Vorsitzender des Verwaltungsrates
5. Erster Schriftführer
6. Oberturn- und Sportwart
7. Zweiter Kassierer
8. Zweiter Schriftführer
9. Die Abteilungsleiter 10.Sprecher des Jugendrates
11. Die Ehrenvorsitzenden
12. Die Ehrenvorstandsmitglieder
13. Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
Gerichtlich und außergerichtlich vertritt den Verein der Hauptvorstand. Er ist somit Vorstand im Sinne des BGB, § 26.
Diesem gehören an:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Erster Kassierer
4. Vorsitzender des Verwaltungsrates
5. Erster Schriftführer
6. Oberturn- und Sportwart
Abzugebende Willenserklärungen erfolgen rechtsverbindlich durch den Ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Hauptvorstandsmitglied, oder durch den Zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Hauptvorstandsmitglied, oder durch zwei Hauptvorstandsmitglieder.
Die vorgenannte Regelung hinsichtlich der Berechtigung zur Abgabe von Willenserklärungen gilt im Innenverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern in Verhinderungsfällen in der darin aufgeführten Reihenfolge.
Die Mitglieder des Vorstandes bzw. Hauptvorstandes werden, soweit sie nicht aus anderen Organen des Vereins entsendet sind, nach allgemeinem Wahlrecht in der Hauptversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre mit der Maßgabe, dass alljährlich die Hälfte des Vorstandes bzw. Hauptvorstandes ausscheidet und neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder/Hauptvorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder/Hauptvorstandsmitglieder aus, so kann eine Beauftragung durch den Vorstand bis zu einer Ergänzungswahl vorgenommen werden.
Der Hauptvorstand leitet den Verein. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein gegenüber Dritten binden.
Der Hauptvorstand wird durch den Vorstand bei der Leitung und Geschäftsführung des Vereins unterstützt. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
b) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
c) Mitgliederaufnahme gem. § 4
d) Beitragsermäßigungen /-erlass, Umlagen nach § 5
e) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7
f) Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstandes/Hauptvorstandes
g) Ehrungen gem. § 13
h) Erlass einer Datenschutzrichtlinie nach § 17
Der Vorstand und der Hauptvorstand werden durch den Ersten Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss, soweit kein fester Termin besteht, zwei Tage vorher erfolgen.
Eine Vorstands- bzw. Hauptvorstandssitzung muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen bzw. Hauptvorstandssitzungen werden durch den Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden geleitet. Sollten bei einer Sitzung beide verhindert sein, kann die Sitzung durch das älteste anwesende Mitglied des jeweiligen Vorstandes geleitet werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Die Verhandlungen des Vorstandes und des Hauptvorstandes werden vom Schriftführer protokolliert. Die Niederschrift wird an die Mitglieder des jeweiligen Vorstandes bis spätestens 8 Tage vor der nächsten Sitzung per E-Mail verschickt. Änderungswünsche können bis 1 Tag vor dieser Sitzung per E-Mail beim Schriftführer eingereicht werden. Über die Änderungen entscheidet zunächst der Schriftführer. Über das so geänderte Protokoll entscheidet endgültig der jeweilige Vorstand.
§ 11 Sonderausschüsse und Beiräte
Vorstand und Hauptvorstand können zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Diese Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.
Ein Sonderausschuss besteht aus einem Sprecher und einem oder mehreren Mitgliedern.
Zur Unterstützung von Vorstand und Hauptvorstand wählt die Jahreshauptversammlung einen Verwaltungsrat mit einem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Diesem obliegt die Hausverwaltung und die Überwachung der Vermögenswerte. Alljährlich scheiden zwei Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich.
Die Jahreshauptversammlung wählt einen Ältestenrat mit mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die mindestens 45 Jahre alt sind. Diesem obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
Eine Jugendversammlung wählt einen Jugendrat. Diesem obliegt die Aufgabe, die Interessen der Jugendlichen gegenüber Vorstand und Hauptvorstand zu vertreten.
Mitglieder der Jugendversammlung sind die Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Mitglieder des Jugendrates sind:
1. Sprecher
2. stellvertretender Sprecher
Gewählt wird nach den Regeln für den Vorstand.
Eine Abteilungsversammlung wählt eine Abteilungsleitung.
Dieser obliegt die Leitung der Abteilung und die Interessen gegenüber Vorstand und Hauptvorstand zu vertreten. Mitglieder der Abteilungsversammlung sind die Vereinsmitglieder, die einer Abteilung zugeordnet sind.
Mitglieder der Abteilungsleitung sind:
1. Abteilungsleiter
2. stellvertretender Abteilungsleiter Gewählt wird nach den Regeln für den Vorstand.
§ 12 Hauptversammlung
Der Verein hält jährlich bis spätestens Ende April eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese Versammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Befugnisse sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstands- bzw. Hauptvorstandsmitglieder
d) Wahl der Beisitzer des Verwaltungsrates
e) Wahl des Ältestenrates
f) Wahl von drei Kassenprüfern, die für drei Jahre gewählt sind, jedoch mit der Maßgabe, dass jedes Jahr eine Person ausscheidet. Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
g) Festsetzung der Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Umlagen
h) Satzungsänderung
i) Entscheidung über eingegangene Anträge
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Der Termin muss mindestens vier Wochen vorher durch Aushang am “schwarzen Brett” im Foyer der Turnhalle und im Schaukasten an der Außenseite der Turnhalle zur Saarbrücker Str. bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung sind bis spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung sowie etwaig eingereichte Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung durch Aushang am “schwarzen Brett” im Foyer der Turnhalle und im Schaukasten an der Außenseite der Turnhalle zur Saarbrücker Str. bekannt gegeben werden.
Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt in geheimer schriftlicher Wahl. Für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder bestimmt die Versammlung den Wahlmodus beziehungsweise die Art der Abstimmung.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für eine Tätigkeit im Hauptvorstand müssen sie mindestens 21 Jahre alt sein.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Diese Niederschrift wird spätestens 4 Wochen nach der Versammlung am Schwarzen Brett im Foyer der Turnhalle für die Mitglieder zur Kenntnisnahme für weitere 4 Wochen ausgehängt. Während dieser Frist haben die Mitglieder die Möglichkeit bei dem Schriftführer Änderungswünsche in Schriftform einzureichen. Über diese entscheidet der Vorstand in der dann folgenden Vorstandssitzung.
§ 13 Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren. Mitglieder, die dem Verein zehn Jahre angehören, erhalten eine Urkunde.
Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre angehören, erhalten eine Urkunde und die silberne Vereinsnadel. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre angehören, erhalten eine Urkunde und die goldene Vereinsnadel.
Für Mitglieder, die dem Verein 60 Jahre und mehr angehören, bestimmt der Vorstand die Art der Ehrung. Eine Ehrung findet dann statt für je 5 Jahre Vereinszugehörigkeit.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder, auch Nichtmitglieder, von einer Hauptversammlung ernannt werden, die sich dem Verein, seinen gesteckten Zielen und Aufgaben, oder der Förderung von Turnen und Sport besondere Verdienste erworben haben. Sie erhalten eine Verdienstplakette in Bronze und eine Urkunde.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder. Zur Zahlung eines Vereinsbeitrages sind sie nicht verpflichtet.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, verdiente Vorstandsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu ehren:
Vorsitzende nach mehr als 10-jähriger verdienstvoller Tätigkeit als Vorsitzender durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit. Sie erhalten eine Verdienstplakette in Gold und eine Urkunde.
Vorstandsmitglieder nach mehr als 10-jähriger verdienstvoller Tätigkeit im Vorstand durch Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied auf Lebenszeit. Sie erhalten eine Verdienstplakette in Silber und eine Urkunde.
Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder sind Mitglieder des Vorstandes. Zur Zahlung eines Vereinsbeitrages sind sie nicht verpflichtet.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn es dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es zur Förderung des Sports oder zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet in keiner Weise für aus Teilnahme am Turn-, Sport- oder Vereinsbetrieb entstehende körperliche Schäden oder sonstige Verluste, die seitens einer Versicherung nicht gedeckt beziehungsweise anerkannt werden.
Der Vorstand ist berechtigt für seine BGB-Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflicht (VH) sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) abzuschließen.
Bezüglich aller Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verein andererseits, soweit sie nicht finanzieller Art sind, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 16 Satzungsänderung
Zur Satzungsänderung, auf deren Inhalt bei der Einladung besonders aufmerksam gemacht werden muss, ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.
§ 17 Datenschutz
Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereins- und Verbandszwecke verwendet. Das Nähere regeln die Datenschutzrichtlinien der TuS, die vom Vorstand erlassen werden und durch Aushang am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht werden.
Aus Gründen der Vereinfachung wurden nur männliche Begriffe verwendet. Frauen und Männer sind gleichgestellt und können alle Funktionen wahrnehmen.